Wie Netzsperren aufgrund von Sanktionen entstehen
Zusammenfassung
Lutz Donnerhacke beschreibt im Juni 2022 aus Sicht eines Providers, wie Sperrlisten zu EU-Sanktionen gegen russische Medien bei deutschen Zugangsanbietern ankommen. Die Listen der Bundesnetzagentur erreichen die Provider über Branchenverbände wie den Breko, oft vor dem Ratsbeschluss und ohne vorherige Rückfrage bei den Betreibern der gelisteten Seiten. Die Haftung für zu frühe, falsche, fehlende oder zu weit reichende Sperren bleibt beim Provider.
Die Rechtsgrundlage
Mit der Verordnung (EU) 2022/350 vom 1. März 2022 verbot der Rat, Inhalte von RT und Sputnik zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, ausdrücklich auch über Internetdienstleister. Die Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 erweiterte diese Maßnahmen und übertrug dem Rat die Befugnis, per Durchführungsrechtsakt zu beschließen, ab wann sie für weitere gelistete Medien gelten.
Die Netzneutralitätsverordnung (EU) 2015/2120 erlaubt Providern, Inhalte zu blockieren, soweit Gesetzgebungsakte der Union das verlangen. Genau dazwischen liegt das Problem, das Lutz Donnerhacke beschreibt: Wer zu wenig sperrt, verstößt gegen die Sanktionen; wer mehr sperrt als nötig, verstößt gegen die Netzneutralität.
Was die Antwort der Behörde klärte
Laut der Antwort, die Lutz Donnerhacke wiedergibt, nimmt die Bundesnetzagentur Overblocking durch Sperrung ganzer Domains in Kauf, solange dort sanktionierte Inhalte liegen. Gelöschte Inhalte dürfen nicht mehr gesperrt werden, ob eine Domain noch betroffen ist, muss der Provider aber selbst prüfen. Die neue Liste enthielt dafür keine Deeplinks mehr.
Ideen
- Sanktionslisten erreichen Provider über Verbände, nicht direkt von der Behörde.
- Eine Sperre vor dem Ratsbeschluss kann Schadenersatzansprüche auslösen.
- Eine unterlassene Sperre kann strafrechtlich verfolgt werden.
- DNS-Sperren auf ganze Domains treffen oft mehr als den sanktionierten Inhalt.
- Löschen beim Betreiber ist wirksamer als Sperren beim Provider.
- Ohne Deeplinks kann der Provider die Sanktionsfähigkeit nicht mehr prüfen.
Einsichten
- Wer die Liste erstellt und wer haftet, fallen hier auseinander.
- Ein zugesichertes Haftungsprivileg ist wertlos, wenn es im Einzelfall nicht gilt.
- Technische Sperren übersetzen politische Beschlüsse nur grob in Netzregeln.
Zitate
- Es wird bewusst ein Haftungsprivileg suggeriert, von dem die suggerierende Stelle bereits weiß, dass dieses Privileg nicht zutrifft. (Lutz Donnerhacke)
Fakten
- Die Verordnung (EU) 2022/350 vom 1. März 2022 untersagt die Verbreitung von RT- und Sputnik-Inhalten auch über Internetdienstleister.
- Die Verordnung (EU) 2022/879 vom 3. Juni 2022 erweiterte die Maßnahmen gegen russische Medien.
- Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 erlaubt Sperren zur Umsetzung von Unionsrecht.
- Mindestens ein angeschriebener Betreiber löschte den beanstandeten Link nach dem Hinweis.
Referenzen
- Lutz Donnerhacke: Wie entstehen Netzsperren aufgrund von Sanktionen
- Bundesnetzagentur: im beschriebenen Ablauf beteiligte Behörde.
- BREKO: Verteiler der Sperrinformationen an Mitgliedsunternehmen.
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2022/350
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2022/879
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2015/2120 (Netzneutralität)
- FragDenStaat: Anfrage zu den Sperrlisten
Bemerkungen
- Die Amtsbezeichnung „Kultusstaatssekretärin“ für Claudia Roth ist falsch; Lutz Donnerhacke gab in den Kommentaren die telefonische Aussage der Bundesnetzagentur wieder und nahm Fehler auf die eigene Kappe.
- Über FragDenStaat wurde ein Teil der Dokumente zu den Sperrlisten später zugänglich.
Empfehlungen
- Lass Sperranweisungen schriftlich von der Geschäftsführung freigeben und dokumentiere den Stand des Ratsbeschlusses.
- Sperre möglichst auf URL-Ebene statt ganzer Domains, wo die Technik es zulässt.
- Prüfe gelistete Ziele vor dem Sperren auf noch vorhandene sanktionierte Inhalte.
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